Interpretation "Iphigenie auf Tauris" von Johann Wolfgang Goethe (Seite 2)

Zwischen Thoas als Repräsentant des Archaisch-Mythischen und Iphigenie als Vertreterin der modern-aufgeklärten Position als den beiden extrem gegensätzlichen Polen steht Orest, der als neue Sitte zur Konfliktbewältigung den Zweikampf Mann gegen Mann eingeführt wissen will. Er vertritt damit – zwar vom Mythos befreit, jedoch noch nicht bis zur Bewußtseinsstufe seiner Schwester entwickelt – eine feudal-heroische Position, die durch die Haltung Iphigenies ebenfalls überholt erscheint: Ihr erfolgreicher Appell an Großmut und Humanität des Königs ist die bürgerlich-aufgeklärte Methode der Problemlösung. Und sie funktioniert – anders als Blutopfer und Zweikampf – eben wiederum durch Sprache: Die verbale Überzeugung mit Argumenten erweist sich letztlich in jeder Hinsicht als effizienter als die noch so heldenhafte Tat. "Die Erfüllung mythischer bzw. heroisch-feudaler Muster wird abgelöst durch die kommunikative oder diskursive Konfliktregelung, durch mündliche Übereinkunft und Vertrag – bürgerliche Aufklärung ersetzt den Mythos." (Jeßing)

Wenn man sich erinnert, welche Bedeutung als strukturbildender Faktor der Hand und damit der Fähigkeit zur Tat im Götz zukommt, so lässt sich die Wandlung, die Goethe bis zur Iphigenie durchmacht, erst ganz ermessen. "Von der Hand zum Mund" könnt man cum grano salis diese Entwicklung verkürzt überschreiben, von der Tat zum Wort. Dass zwischen Tat und Wort in Goethes Denken ein dialektischer Zusammenhang besteht, zeigen auch Fausts Übersetzungsversuche des Johannesevangeliums, in dem diese Entwicklung zunächst wieder zurückgenommen erscheint: "Geschrieben steht: 'Im Anfang war das Wort!'/Hier stock ich schon! Wer hilft mir weiter fort?/Ich kann das Wort so hoch unmöglich schätzen,/ich muß es anders übersetzen." (Faust I, V. 1224ff.)

Auch Sinn und Kraft befriedigen nicht, schließlich kommt Faust zur letzten Lösung: "Mir hilft der Geist! Auf einmal seh ich Rat/Und schreib getrost: Im Anfang war die Tat!" (Faust I, V. 1236f.)

Seiten