Ungekürztes Werk "Der grüne Heinrich" von Gottfried Keller (Seite 408)

viel verächtlicher als der Prozeßsüchtige und dessen Advokat; denn, sagte er, wenn die Menschen stupid und schlecht genug sind, unklare und falsche Ansprüche gegeneinander zu erheben und sich um des Kaisers Bart zu zanken, so ist derjenige noch der viel größere Esel, der sich dazu hergibt, sich von den Zankbolden anschreien und belügen zu lassen und ihre schmutzige Wäsche rein zu machen. Vielmehr, meinte er, sollte man alle Leute sich so lange zanken lassen, bis der eine oder der andere Gewalt braucht, diesen alsdann beim Kopf nehmen, dem Strafrichter überweisen und erst jetzt zugleich mit dem Strafprozesse die zivilrechtliche Frage entscheiden, den aber noch besonders abstrafen, der den Prozeß verliert. Denn mit dem Strafrichter allein machte er eine Ausnahme, und der war ihm eine geheiligte Person.

Solche harmlose Aussprüche der Unschuld vergessend, war Heinrich jetzt öfter in den verrufensten aller Vorlesungen, in den Pandekten zu finden, fast leidenschaftlich beflissen, ein Stück Textur und Gewebe römischen Rechtes vor seinen Augen ausbreiten und erklären zu sehen. Er sah aus den naturwüchsig konkreten Anfängen mit ihren plastischen Gebräuchen das allgemeinste in sich selbst ruhende Rechtsleben hervorgehen, zu einer ungeheuren für Jahrtausende maßgebenden Disziplin sich entwickeln, doch in jeder Faser eine Abspiegelung der Menschenverhältnisse, ihrer Bestimmungen, Bedürfnisse, Leidenschaften, Sitten und Zustände, Fähigkeiten und Mängel, Tugenden und Laster darstellen. Er sah, wie dies ganze Wesen, dem Rechts- und Freiheitsgefühl einer Rasse entsprossen, in seiner Befähigung zur Allgemeinheit, seither neben der staatlichen Verkommenheit und der Knechtschaft hergehend, von dieser allein geübt und gepflegt, gerade seiner in sich wurzelnden Allgemeinheit wegen als eine Fähigkeit des menschlichen Geschlechtes eher geeignet war, unter den betrübtesten Verhältnissen den Sinn des Rechtes und mit diesem den Sinn der Freiheit, wenn auch schlafend, aufzubewahren, als das germanische Recht, welches seiner Gewohnheitsnatur, seiner eigensinnigen Liebhabereien, seines äußerlichen Gebrauchswesens und seines unechten Individualismus halber sich unfähig gezeigt hat, den vielgerühmten germanischen Sinn für Recht und Freiheit im ganzen und großen zu erhalten, so wenig als sich selbst. Denn das Recht ist eigentlich nichts als Kritik; diese soll so allgemein und grundsätzlich als möglich sein, und das produktive Leben, der Gegenstand dieser Kritik, ist es, welches allzeit naturwüchsig und individuell sein soll.

Dafür regte das, was er vom germanischen Recht erfaßte, durch den poetischen und ehrwürdigen Duft und Glanz seiner verjährten Sprache und durch das malerische Kostüm seine Begier und Aufmerksamkeit für die Geschichte. Er hatte, durch den fragmentarischen Einblick in diese Disziplinen aufgefordert, damit geschlossen, sich einen allgemeinen Begriff von der Rechtsgeschichte zu verschaffen, und indem er, durch das Lesen deutscher Rechtsaltertümer veranlaßt, Vergangenheit und Ursprung der deutschen Sprache in den von trefflichen Männern dargebotenen Werken betrachtete, erstaunte er, in dieser Sprachgeschichte, die zugleich die schönste Völkergeschichte war, ein wahrhaftes, großes, singendes und klingendes Epos zu finden, in zahllosen Völkerstämmen herüberziehend und rauschend aus den grünen Waldschatten der Vorzeit, an Strömen und Meerborden hin- und herwandelnd, Völkerschlachten schlagend, Städte bauend und eine Geschichte lebend in frommem Ernst und derbem Schwank, in Festglanz und Todesschauern. Die uralte heilige Ehrbarkeit, mit welcher in der Menschensprache überall das Abgeteilte,

Seiten